MeTool Messtechnik GmbH • Alfred-Nobel-Allee 40 • D-66793 Saarwellingen | info@metool.de AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen der MeTool Messtechnik GmbH1. Geltung Sämtliche mit uns geführten Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Bedingungenwerden nicht anerkannt bzw.bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2. Umfang der Lieferung Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur dann verbindlich, soweit sie schriftlich bestätigt oder durch Übersendung der Ware angenommen werden. Mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Lieferzeit Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Lieferzeit grundsätzlich 4 Wochen. Teilleistungen sind ausdrücklich zugelassen.
4. Gefahrübergang Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungenerfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
5. Zahlungsbedingungen Die Preise gelten mangels gesonderter Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzu.
6. Eigentumsvorbehalt Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang allerZahlungen aus dem Liefervertrag vor.
7. Gewährleistung Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Ziffer 3 wie folgt: a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes -insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung -als unbrauchbar oder in ihrer Beschaffenheit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. b) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. c) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Bestelleroder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Aufbauten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. d) Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels inVerzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz dernotwendigen Kosten zu verlangen. e) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer –insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt -die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus-und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. f) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. g) Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. h) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatzvon Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder seiner leitenden Angestellten, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer –außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Inhabers und seiner leitenden Angestellten -nur für den vertragtypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden
8. Haftung für Nebenpflichten Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten –insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes-nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffer 7 entsprechend.
9. Gerichtsstand und Erfüllungsort Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung Saarwellingen.
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